Statuten

Statuten

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Nidau Art. 1 Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei Nidau (nachfolgend SP Nidau genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff ZBG mit Sitz in der Gemeinde Nidau. Die SP Nidau ist eine Sektion im Sinne von Art. 25 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern und Art. 3 der SP Schweiz. Art. 2 Mitgliedschaft Die SP Nidau wird durch Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei gebildet. Mitglied oder Sympathisantin/Sympathisant kann werden, wer die Arbeit der SP unterstützt und keiner andern Partei angehört. Die Verfahren über Aufnahme, Austritt und Ausschluss sind in den Statuten der SP Schweiz und denjenigen der SP des Kantons Bern abschliessend geregelt: Der Sektionsvorstand ist für die definitive Aufnahme von Mitgliedern zuständig. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung. Art. 3 Kompetenzen, Aufgaben Zu den Aufgaben der Sektion gehören insbesondere: a) Verfolgen der kommunalen Politik; Umsetzung der Ziele der Kantonalpartei und der SP Schweiz auf kommunaler Ebene b) Einsatz mit rechtlichen und politischen Mitteln für eine haushälterische Nutzung des Bodens, Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere, namentlich der Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz und der Schutz der natürlichen Lebensräume für Mensch und Tier c) Öffentlichkeitsarbeit d) Einsitznahme in kommunale Gremien, Teilnahme an kommunalen Wahlen, Führen von Abstimmungs- und Wahlkampagnen e) Nomination von Kandidierenden für Wahlen in der Gemeinde, im Regionalverband, im Kanton und im Bund zu Handen des zuständigen Organs f) Nomination von Kandidierenden für Parteiämter zu Handen des zuständigen Organs g) Werbung und Integration von neuen Mitgliedern h) Führen der Mitgliederliste, Meldung von Mutationen an die Kantonalpartei i) Einzug der Mitgliederbeiträge für die Kantonalpartei und die SP Schweiz gemäss Rechnungsstellung durch die Kantonalpartei j) Unterstützung der Kantonalpartei und des Regionalverbandes bei eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen k) Stellungnahme zu Fragen von kantonaler oder eidgenössischer Bedeutung zu Handen der Kantonalpartei oder der SP Schweiz l) Durchführung von politischen Aktionen und Veranstaltungen. Art. 4 Organe Die Organe der Sektion sind: a) die Hauptversammlung b) die Sektionsversammlung c) der Vorstand d) die Stadtratsfraktion e) die Revisorinnen / Revisoren Art. 5 Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Sektion und tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt auf Antrag des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder verlangt. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge c) die Genehmigung der Jahresberichte des Präsidiums, der Fraktion und des Gemeinderates d) die Wahl der Vorstandsmitglieder e) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder des Co-Präsidiums f) die Wahl der Archivarin oder des Archivars g) die Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren und der Ersatzrevisorin oder des Ersatzrevisors h) die Revision der Statuten Art. 6 Sektionsversammlung Die Sektionsversammlung tritt regelmässig auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Sektionsversammlung hat folgende Aufgaben: a) die Nomination der Kandidierenden für politische Ämter auf kommunaler, regionaler, kantonaler und nationaler Ebene b) Parolenfassung bei Gemeindeabstimmungen, Referenden oder Initiativen auf kommunaler Ebene c) Verabschiedung von Vernehmlassungen. Art. 7 Vorstand der Sektion Der Vorstand besteht aus: a) Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder Co-Präsidium b) Kassierin oder Kassier c) frei gewählten Mitgliedern. d) Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion gehören dem Vorstand von Amtes wegen an. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Sektion von der Kantonalpartei und dem Regionalverband übertragen werden. Er trifft alle Anordnungen und Entscheidungen, die nicht in die Kompetenz der Haupt- oder Sektionsversammlung fallen. Der Vorstand ist weiter zuständig für: - PR und Medienarbeit - Mitgliederwerbung und Nachwuchsförderung. Der Vorstand verfügt über eine Ausgabenkompetenz pro Geschäftsjahr bis zu CHF 1‘000.00 für dringende nicht budgetierte Geschäfte. Art. 8 Die Stadtratsfraktion Die SP-Mitglieder des Stadtrates bilden die SP-Fraktion. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte gehören der Fraktion von Amtes wegen an. Die Stadtratsmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Den Fraktionssitzungen können alle SP-Mitglieder beiwohnen. Art. 9 Revisorinnen und Revisoren Die Revisorinnen und Revisoren prüfen die Rechnung und stellen der Hauptversammlung Antrag. Art. 10 Finanzen Die Einnahmen der Sektion Nidau setzen sich zusammen aus: a) Jährlichen Mitgliederbeiträgen b) Freiwilligen Beiträgen der Sympathisantinnen und Sympathisanten c) Mandatsabgaben. Alle Mitglieder der SP Nidau, die ein öffentliches Amt in der Gemeinde Nidau bekleiden, entrichten der Sektion eine Parteisteuer. Gemeinderätinnen und Gemeinderäte entrichten der Partei 5% der festen Entschädigung, Sitzungsgelder aus dieser Funktion werden nicht besteuert. Alle andern Sitzungsgelder werden mit 10% besteuert. Mitglieder des Wahlausschusses entrichten (wegen der Sonntagsarbeit) 5% der Entschädigung. Die Parteisteuer wird anhand der gemeindeamtlichen Entschädigungsliste eingefordert. d) Spenden. Art. 11 Haftung Für die Verpflichtungen der Sektion Nidau haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen und es besteht keine Nachschusspflicht. Art. 12 Auflösung der Sektion Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens 3 Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen. Art. 13 Verwendung des Vereinsvermögens Im Falle einer Auflösung, eines Austritts oder bei einem Ausschluss der Sektion aus der sozialdemokratischen Partei fällt das Sektionsvermögen samt Archiv der SP des Kantons Bern zu. Art. 14 Zusätzliche Regelung Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Statuten der SP Schweiz und der SP Kanton Bern sinngemäss. Geben sich die Sektionen eigene Statuten, dürfen diese den Statuten der SP Schweiz und denjenigen der SP Kanton Bern nicht widersprechen. Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 27. März 2015 genehmigt und treten am 27. März 2015 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der SP Nidau vom 14. Januar 1998 sowie sämtliche vorangehenden Statuten der SP Nidau. Nidau, 27. März 2015 Die Präsidentin/Der Präsident i.V. Marc Eyer Die Sekretärin/Der Sekretär Bettina Bongard Anhang 1 Reglement Archiv / Archivordnung / Inventar Archiv Die Sozialdemokratische Partei Nidau unterhält ein Archiv, das durch ein Mitglied betreut wird. Die Archivarin/der Archivar wird durch die Hauptversammlung gewählt. Sie/er muss nicht dem Vorstand angehören. Die Archivarin/der Archivar sammelt und klassiert, unterstützt durch den Vorstand, Versammlungsprotokolle, Kassabücher, Jahresberichte, Statuten, Reglemente, angeschaffte politische Schriften, Flugblätter, Zeitungen, Wahlpropaganda, Fotos und anderes Material, das zur Aufbewahrung wichtig erscheint. Es ist Pflicht, dasselbe sorgsam und sachgemäss aufzubewahren. Das Archiv ist stets nachzuführen. Archivordnung Mitglieder sind berechtigt, Akten mit Vollmacht der Präsidentin/des Präsidenten zur Einsicht abzuholen, sind aber verpflichtet, dieselben innert angemessener Frist ins Archiv zurückzugeben. Es ist darüber eine Kontrolle zu führen. Inventar Die Archivarin/der Archivar erstellt ein Inventar über das Eigentum der Sektion. Nidau, 27. März 2015 Die Präsidentin/der Präsident i. V. Marc Eyer Die Sekretärin/der Sekretär Betttina Bongard